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Blitzerabzocke stoppen! 
 

Kein Blitzerwildwuchs im Aargau
 

Was fordert die Initiative ?

Blitzer sollen zur Verkehrssicherheit beitragen und nicht als geheime Geldquelle dienen. Aus diesem Grund soll ein stationärer Blitzer nur dann errichtet werden können, wenn die Gemeinde nachweisen kann, dass an der infrage stehenden Stelle tatsächlich ein Verkehrssicherheitsdefizit besteht. Besteht kein Verkehrssicherheitsdefizit oder kann der stationäre Blitzer das Verkehrssicherheitsdefizit nicht senken, so wird die Bewilligung verweigert. Dem Blitzerwildwuchs kann damit Einhalt geboten werden. Fixe Blitzkästen aus rein finanziellen Interessen werden damit unterbunden.

Initiativtext

Das Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 06.12.2005 (SAR 531.200) wird wie folgt geändert:
§ 36c Stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (neu)
¹ Der Einsatz von stationären Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen zur Überwachung und Kontrolle des fliessenden Strassenverkehrs bedarf einer Bewilligung des Regierungsrats.
² Diese Bewilligungspflicht gilt für alle öffentlichen Strassen gemäss Art. 1 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962 mit Ausnahme der Nationalstrassen gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) vom 8. März 1960.
³ Der Regierungsrat erteilt der Kantonspolizei und den Polizeikräften der Gemeinden auf begründetes Gesuch hin eine Bewilligung, wenn

a) am beantragten Standort ein erhebliches Verkehrssicherheitsdefizit besteht,
b) andere Massnahmen zur Reduktion des Verkehrssicherheitsdefizits erfolglos geblieben oder nicht möglich sind, und
c) das Verkehrssicherheitsdefizit mit dem Einsatz einer stationären Geschwindigkeits- beziehungsweise Rotlichtüberwachungsanlage wirksam reduziert werden kann.

⁴ Bewilligungen gemäss Absatz 3 dürfen für eine maximale Dauer von drei Jahren erteilt werden.
⁵ Auf eine stationäre Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung muss mit einer entsprechenden Beschilderung aufmerksam gemacht werden.
⁶ Der Einsatz von semistationären Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen zur Überwachung und Kontrolle des fliessenden Strassenverkehrs ist zeitlich auf 72 Stunden zu beschränken.

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